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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 70
Übergangsvorschriften
1Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Chemietechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 2Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Galvanotechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.11 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 3Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Druck- und Medientechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 4Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glasbautechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.12 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 5Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glastechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.13 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 6Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Blumenkunst, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 3.1 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.