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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 6a
Fachschulen für Familienpflege
1Die Aufnahme an die Fachschule für Familienpflege setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Inhalten oder in der Rehabilitation (einschlägige Aufgabengebiete),
b)
eine sonstige abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet,
c)
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet oder
d)
das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts.
2In den in Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d genannten Fällen verkürzt sich die Dauer der beruflichen Tätigkeit:
1.
jeweils um die
a)
Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres,
b)
Zeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
c)
Zeiten im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst in einem einschlägigen Aufgabengebiet;
2.
jeweils um ein Jahr für Bewerberinnen und Bewerber mit
a)
mittlerem Schulabschluss,
b)
erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder
c)
abgeleistetem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.
3Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Verkürzungsmöglichkeiten können nicht kumulativ berücksichtigt werden.