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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
(1) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung,
b)
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit,
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit,
d)
eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder
e)
eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann die notwendige Dauer der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder d um bis zu ein Jahr vermindert werden.
(2) Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand,
2.
eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder d und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Für die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend. 2Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden, in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.