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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 69
Fachschulbeirat
1Der Schulträger kann bei seiner Fachschule einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.