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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 68
Zulassung, Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Für die Zulassung gilt § 50 entsprechend; für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 60 entsprechend.