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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 66
Abschlusszeugnis, Nachprüfung
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
2.
die Noten für
a)
die praktische Prüfung,
b)
das Berufspraktikum,
c)
das Colloquium,
3.
die Prüfungsgesamtnote und
4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Für die Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt gilt § 37 entsprechend.