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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss des Colloquiums setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 61 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 6Die im zweiten Prüfungsabschnitt (Colloquium) erzielte Note gilt als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden:
a)
in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
c)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 und kein Notenausgleich gewährt wird oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 22 Abs. 2 aufgenommen wurde.
4Notenausgleich kann im Fall des Satzes 3 Nr. 1 Buchst. c nur gewährt werden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung die Note 1 oder die Note 2 erzielt wurde und in nicht mehr als zwei sonstigen Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. 5Pflichtfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 6Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde. 7Das Colloquium gilt in den Fällen des § 64 Abs. 3 als nicht bestanden. 8Das Colloquium ist bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.