FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 58
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber,
1.
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und
2.
die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.
2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,
3.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie
4.
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.
3Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
(3) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
2Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.