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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 46
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht wird. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
2.
im Fach Praxis- und Methodenlehre eine schlechtere Gesamtnote als 4,
3.
in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
4.
in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5
erzielt wurde. 3Pflichtfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.