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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 44
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
(2) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(5) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Teilnehmern geprüft. 2Die Prüfung soll je Schülerin oder Schüler in jedem Fach zehn Minuten, im Fach Praxis- und Methodenlehre 20 Minuten dauern.