FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 40
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. September oder 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2.
die Nachweise nach § 5 Abs. 1 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule unterzogen hat,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat,
5.
gegebenenfalls eine Erklärung, welche Prüfungsfächer die Bewerberin oder der Bewerber wählt.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.