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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 39
Prüfungsgegenstände
(1) In Fachschulen, für die Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
(2) 1In Fachschulen, für die Anlage 2 Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
in vier von ihnen aus den in den Stundentafeln der Anlage 2 genannten Prüfungsfächern gewählten Fächern im jeweils angegebenen Umfang, wobei nur solche Fächer gewählt werden dürfen, die auch Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben,
2.
in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
2Es können nur Wahlpflichtfächer gewählt werden, die an der Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wird, im laufenden Schuljahr unterrichtet wurden.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen; er legt dabei die Prüfungszeit fest. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf schriftlichen Antrag in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.
(4) Die Schule kann auf Antrag genehmigen, dass die Prüfung in den Fächern nach Abs. 1 Nr. 2, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, um höchstens ein Jahr vorgezogen wird.
(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Fernkurs teilgenommen haben, auf deren schriftlichen Antrag in einzelnen Fächern von der Teilnahme an der Prüfung nach den Abs. 1 bis 4 befreien und anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Lehrgangszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2Voraussetzung ist, dass
1.
der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als geeignet beurteilt ist,
2.
die Leistungsanforderungen in den Fächern denen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleichwertig sind und
3.
das Lehrgangszeugnis nicht mehr als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
3Eine erteilte Befreiung bleibt auch im Falle der Prüfungswiederholung wirksam. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fächer nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(6) An staatlich genehmigten zweijährigen Fachschulen kann in der Teilzeitform die Prüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 4 teilweise um bis zu zwei Jahre vorgezogen werden.