FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 25
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr, an Fachschulen für Familienpflege der im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sein können, fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt. 4Für die Jahresfortgangsnoten aus früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
1.
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.