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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 21
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.