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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 20
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
1.
an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
2.
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
2.
die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
3.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.