Inhalt

FPrAgrHwV
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 19
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) 1Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. 2Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. 3Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. 4Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 5Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung zweifach gewichtet.