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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. 2Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungshauptausschuß und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses, dessen Generalsekretär sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungshauptausschusses sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiter der jeweils zuständigen Prüfungsämter haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen; sie sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(5) 1Nach Abschluß der Zweiten Lehramtsprüfung können die Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 19 verlangen. 2Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.