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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 27
Vorbereitungsdienst
(1) Neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen muss der Bewerber die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzen.
(2) 1Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Bewerber zum Beamten auf Widerruf ernannt. 2Er führt die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärter“.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; ist die Ernennungsbehörde eine dem Staatsministerium nachgeordnete Behörde, so ist dessen Zustimmung einzuholen.