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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 10
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht dem Absatz 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
(3) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses.
(4) 1Ein Antrag nach Absatz 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
(5) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 3 nicht mehr getroffen werden.
(6) Durch Anträge im Sinn der Absätze 1, 3 oder 4 wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.