FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017

Kapitel 2 Vorrücken und Wiederholen

§ 22 Entscheidung über das Vorrücken
§ 23 Vorrücken auf Probe
§ 24 Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
§ 25 Verbot des Wiederholens