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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 7
Eignungsnachweis
(1) 1Für die Bildungsgänge der Beruflichen Oberschule ist geeignet, wer
1.
die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums hat,
2.
einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss aufweist,
3.
den Vorkurs der Berufsoberschule oder eine Vorklasse erfolgreich besucht hat oder
4.
eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 erfolgreich abgelegt hat.
2Dem Vorkurs gleichgestellt ist der Besuch des entsprechenden Kurses des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung.
(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind erfüllt, wenn
1.
in sämtlichen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder
2.
die Note 5 in höchstens einem Fach ausgeglichen wird durch
a)
mindestens die Note 2 in einem anderen Fach oder
b)
mindestens die Note 3 in zwei anderen Fächern.
2Zum Ausgleich der Note 5 in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik können nur Fächer aus dieser Fächergruppe herangezogen werden.
(3) 1Eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann ablegen, wer im Kalenderjahr weder den Vorkurs noch eine Vorklasse besucht hat und
1.
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik keine Note vorweisen kann oder
2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 erworben hat.
2Die Prüfungen werden von der aufnehmenden Schule abgenommen. 3§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.