FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 32
Schriftliche und praktische Abschlussprüfung
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Profilfachs 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1. 2Im Profilfach 1 der Ausbildungsrichtung Gestaltung enthält die Prüfung theoretische und praktische Anteile.
(2) 1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium erstellt. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften am Prüfungstag die Auswahl. 3Bei Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.