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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 31
Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Halbjahresergebnisse des laufenden Schulhalbjahres fest. 2Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden hierbei die Noten der Leistungsnachweise und Schulaufgaben, die in den letzten drei Unterrichtswochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelt wurden, mitberücksichtigt.
(2) 1Eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
1.
auf Grund der Leistungsbewertung nach § 19 Abs. 4 ein Halbjahresergebnis mit 0 Punkten vorliegt,
2.
das Seminar mit 0 Punkten bewertet wurde,
3.
auf Grund der bisher erbrachten Leistungen der angestrebte Schulabschluss nicht mehr erreicht werden kann oder
4.
mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
2Schülerinnen und Schüler, die gemäß Satz 1 von der Prüfungsteilnahme ausgeschlossen sind und die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen dürfen, können auf Empfehlung der Klassenkonferenz aus der Schule entlassen werden.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 länger als sechs Wochen besucht haben und ausgetreten sind, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Gleiches gilt bei Ausschluss von der Prüfung gemäß Abs. 2.