FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 2
Verfahren
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Schule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Zum Anmeldetermin sind bei der Schule einzureichen
1.
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder, soweit diese nachvollziehbar nicht vorliegen, in beglaubigter Abschrift,
2.
ein lückenloser Lebenslauf,
3.
ein amtliches Führungszeugnis, falls in dem Schuljahr, das dem angestrebten Schulbesuch vorausgeht, keine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule besucht wurde.
3Ein amtlicher Lichtbildausweis ist vorzulegen. 4Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 5Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich nachzureichen.
(2) 1Die Aufnahme ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Schule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden, in Ausnahmefällen kann die Aufnahme in die Vorklasse oder den ganzjährigen Vorkurs auch später erfolgen. 3Die nachträgliche Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus, dass dadurch die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich verkürzt wird und ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
(3) In Ausnahmefällen können die Ministerialbeauftragten innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber anderen Beruflichen Oberschulen zuweisen.