FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 27
Abschlusszeugnisse
(1) 1Das Abschlusszeugnis der Fachoberschule und das Zeugnis der Fachhochschulreife der Berufsoberschule enthalten
1.
alle für das Abschlussergebnis gemäß § 35 zu beachtenden Leistungen sowie
2.
für jedes Fach die weiteren Halbjahresergebnisse gemäß § 35 Abs. 5 bis 8.
2Das Abschlusszeugnis enthält weiterhin die Gesamtergebnisse sowie die Durchschnittsnote gemäß Abs. 3. 3Halbjahresergebnisse, die in das Abschlussergebnis nicht eingebracht wurden, werden besonders gekennzeichnet. 4Liegen in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Halbjahresergebnisse des ersten Halbjahres der wiederholt durchlaufenen Jahrgangsstufe vor, so kann das Halbjahresergebnis des ersten Besuchs dieser Jahrgangsstufe eingebracht werden.
(2) 1Wurden die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 nachgewiesen, wird statt eines Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgestellt, das gegebenenfalls eine abweichende Durchschnittsnote für die fachgebundene Hochschulreife zusätzlich ausweist. 2Wurde der Nachweis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 erbracht, wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient.
(3) 1Die Durchschnittsnote wird auf der Grundlage der Punktesumme der gemäß § 35 Abs. 4 bis 8 eingebrachten Leistungen gemäß Anlage 4 oder Anlage 5 ermittelt; Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberücksichtigt. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. 3Es wird nicht gerundet.
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Ergebnisse ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.