Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 17
Seminar
(1) 1Nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ist das wissenschaftspropädeutische Seminar zu belegen, eine Seminararbeit zu fertigen und zu präsentieren. 2Auf Antrag können auch Bewerberinnen und Bewerber am Seminarteil der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen, welche die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 erfüllen und in die Jahrgangsstufe 13 aufgenommen werden. 3Seminare können in allen gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, und gegebenenfalls auch fächerübergreifend angeboten werden. 4Das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) 1Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion werden jeweils gesondert gemäß § 19 Abs. 1 bewertet. 2Aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils einfach. 3§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Soweit eine der in Satz 1 genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 5Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet.
(3) 1Wiederholt die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13, bleibt das Gesamtergebnis des Seminars auf Antrag erhalten, wenn beim vorangehenden Besuch in allen Leistungen gemäß Abs. 2 Satz 1 jeweils mindestens 4 Punkte erzielt wurden. 2Wird das Seminar erneut durchlaufen, kann sich die Schülerin oder der Schüler für eines der beiden Gesamtergebnisse entscheiden.