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Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 5
Verpflichtung der Feldgeschworenen
(1) 1Findet die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen:
“Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(2) Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen.