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Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 4
Wahl und Amtsniederlegung der Feldgeschworenen
(1) Der erste Bürgermeister trägt dafür Sorge, daß die für die Gemeinde festgelegte Zahl von Feldgeschworenen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AbmG) vorhanden ist.
(2) 1Zur Wahl eines Feldgeschworenen durch die noch vorhandenen Feldgeschworenen (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 AbmG) ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der noch vorhandenen Feldgeschworenen, mindestens jedoch von drei Feldgeschworenen erforderlich. 2Die Wahl richtet sich nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. 3Leiter der Wahl ist der Obmann der Feldgeschworenen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Dienstälteste der anwesenden Feldgeschworenen.
(3) Der Obmann hat den zum Feldgeschworenen Gewählten von der Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(4) 1Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,
1.
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zuläßt,
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.
2Die Ablehnung der Wahl ist binnen einer Woche nach der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme der Wahl unter Angabe des Grundes der Gemeinde mitzuteilen; andernfalls gilt die Wahl als angenommen. 3Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung.
(5) Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Feldgeschworener sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt.