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FO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 3
Feldgeschworenengebühren
1Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit. 2Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 sind der Zeitaufwand für diese Tätigkeit konkret nachzuweisen und die Kosten hierfür unabhängig von der Tragung der Kosten der Grenzbegehung durch die Gemeinde nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG vom Gebührenschuldner nach Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AbmG zu tragen. 3Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu fertigen. 4Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.