FO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 2
Grenzbegehungen
(1) Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen.
(2) Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekanntzumachen.