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Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 1
Abmarkungen durch Feldgeschworene
(1) 1Feldgeschworene sollen Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die Grenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich nicht verweigert wird. 2Beteiligte Grundstückseigentümer, die nicht anwesend sind, sind unverzüglich zu informieren. 3Feldgeschworene können entsprechend einem Antrag eines Grundstücksbeteiligten auch anlässlich einer Grenzbegehung im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. 4Eines Antrags bedarf es nicht zum Entfernen von Grenzzeichen, wenn diese eine Gefahrenquelle darstellen, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet.
(2) An dem Termin müssen wenigstens zwei Feldgeschworene teilnehmen.
(3) Ein Feldgeschworener darf eine Abmarkung nicht selbständig vornehmen, wenn er zu dem nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossenen Personenkreis gehört oder wenn Besorgnis der Befangenheit im Sinn von Art. 21 BayVwVfG besteht.