Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 3
Abrechnung der Ausbildung
(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege setzt die Erstattungsbeträge fest.
(2) 1Für jeden begonnenen Teilabschnitt des Fachstudiums sind die vollen darauf entfallenden Kosten zu begleichen, unabhängig davon, ob der Abschnitt vom Studierenden abgeschlossen wurde. 2Sollte das Studium innerhalb der ersten vier Wochen des ersten Teilabschnitts des Fachstudiums abgebrochen werden, fällt lediglich eine Pauschale von 1.000 € an. 3Die Dauer der Teilabschnitte des Fachstudiums wird jeweils auf volle oder halbe Monate festgesetzt. 4Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege ist berechtigt, bereits abgeschlossene und begonnene Teilabschnitte des Fachstudiums abzurechnen.
(3) Die Erstattungsbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.