Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 2
Kosten der Ausbildung
(1) 1Im Studiengang gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 20.328 €. 2Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 968 € festgesetzt. 3Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 121 € vorgenommen.
(2) 1Im Studiengang gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 25.916 €. 2Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.364 € festgesetzt. 3Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308 € vorgenommen.
(3) 1Im Studiengang gehobener technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden 25.200 €. 2Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.050 € festgesetzt.
(4) Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern ermäßigen sich die Kosten und Abschläge in den Abs. 1 und 2 jeweils um die Hälfte.
(5) 1Bei einer nach der für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung möglichen Verkürzung des Studiums werden nur die in Anspruch genommenen Teilabschnitte des Fachstudiums berechnet. 2Für die Wiederholung von Teilabschnitten des Fachstudiums und für die Belegung weiterer Studienangebote fallen zusätzlich Kosten nach den Abs. 1 bis 4 an.
(6) Für die Teilnahme an Prüfungen fallen keine Kosten an.