Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 1
Die Errichtung umfaßt alle Maßnahmen, die dem Grunde nach zum Ausbau und Neubau im Sinn des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz) gehören.