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FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
§ 7
Meldepflichten
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.