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FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
§ 6
Rückerstattung
1Erhält der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von Dritten Kostenerstattungen nach § 1 Abs. 2, insbesondere einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gegenüber dem Freistaat zur Rückerstattung bereits geleisteter Geldbeträge verpflichtet. 2Eingehende Erstattungen oder Wertausgleichsleistungen hat der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde der GAB unverzüglich anzuzeigen.