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FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
§ 5
Schlussabrechnung
Nach Abschluss der Maßnahmen und vor der letzten Kostenerstattung ist von der GAB eine Schlussabrechnung durchzuführen und zu kontrollieren, ob der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde unter Berücksichtigung der Beteiligung Dritter den Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG geleistet hat.