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FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
§ 3
Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben
(1) 1Anträge zur Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden (Antragsberechtigte) bei der GAB einzureichen. 2Folgende Angaben und Unterlagen sind insbesondere beizufügen:
1.
Darstellung der geplanten Maßnahmen und ihrer fachlichen Dringlichkeit aus Sicht des Antragstellers,
2.
Aussage, mit welchen Sanierungskosten und welcher Kostenerstattung von Dritten und nach Art. 7 Abs. 4 FAG gerechnet wird,
3.
Gutachten, Planungsunterlagen, Stellungnahmen der Fachbehörden,
4.
detaillierte Kostenschätzung mit Mittelabflussplan (für die Gesamtdauer der Sanierung),
5.
Angaben zu den in Betracht kommenden Störern,
6.
Erklärung, inwieweit ein Kostenersatz durch Dritte nicht erreichbar ist, und Angabe der Gründe hierfür,
7.
Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten wird.
(2) Die Anträge auf Aufnahme in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben sind erstmals für das Haushaltsjahr einzureichen, in dem die Durchführung der Maßnahmen beginnen soll.
(3) 1Die GAB prüft den Antrag im Hinblick auf die fachliche Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen, die Plausibilität der vorgelegten Kostenschätzung und die mangelnde Erstattungsfähigkeit der geschätzten Kosten durch Dritte und leitet den Antrag mit dem Prüfvermerk an das Staatsministerium weiter. 2Soweit der GAB mehrere Anträge vorliegen, ist ein Vorschlag für eine Reihung nach Dringlichkeit beizufügen.
(4) 1Über die Aufnahme von Maßnahmen in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben entscheidet das Staatsministerium unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der fachlichen Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen. 2In die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben können auch Maßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung aus Gründen der Gefahrenabwehr bereits begonnen werden musste. 3Mit der Aufnahme in die Liste entsteht ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach; über die Höhe der Erstattung und über den Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet die GAB nach § 4.