Inhalt

FAG DV-Altlasten
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 10.05.2001
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.
(2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG.