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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 8
Finanzzuweisungen für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
1Die neu hinzukommenden Einrichtungen und Einrichtungsplätze nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Bereich der Betreuung und Versorgung älterer Menschen und der Hilfe für volljährige Menschen mit Behinderung, für die die kreisfreien Gemeinden am 31. Dezember 2001 zuständige Behörden für die Durchführung des Heimgesetzes waren, und den bei Berechnung der jährlichen Pauschalen vorhandenen Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG. 2Der Bestand am 31. Dezember 2001 wurde durch Erhebung des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung festgestellt. 3Zur Berechnung der Zuweisungen erhebt das Landesamt für Statistik bei den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht der kreisfreien Gemeinden jährlich den Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG zum 15. Dezember eines Jahres. 4Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr berücksichtigt.