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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 4
Steuerkraftzahlen
(1) 1Der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das jeweilige Jahr werden zugrunde gelegt:
1.
bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
die Grundbeträge, die sich aus den Isteinnahmen des vorvorhergehenden Jahres ergeben; dabei werden die im vorvorhergehenden Jahr zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte den Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer hinzugerechnet,
2.
beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
der Betrag, der sich durch Anwendung der zu Beginn des laufenden Jahres maßgebenden Schlüsselzahl (Anlage 1 BayAVGFRG) auf den den Gemeinden für das vorvorhergehende Jahr zugeflossenen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ergibt, der um den in diesem Zeitraum zugeflossenen Einkommensteuerersatz nach Art. 1b BayFAG erhöht wird,
3.
beim Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen
der den Gemeinden für das vorvorhergehende Jahr zugeflossene Anteil an der Umsatzsteuer.
2Der Zuschlag nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG beträgt 10 Prozent des Produkts aus den Grundbeträgen und den oberhalb der Nivellierungshebesätze liegenden Prozentpunkten der Hebesätze.
(2) 1Die Berücksichtigung von Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl nach Art. 4 Abs. 4 BayFAG ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. 2Der Antrag soll spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres gegenüber der für die Festsetzung der Umlagegrundlagen zuständigen Behörde gestellt werden.
(3) Bei gemeindefreien Gebieten ist der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG festgesetzte Nivellierungshebesatz ungekürzt anzuwenden.
(4) 1Nachträgliche Berichtigungen sind gemeinsam mit den Steuereinnahmen des Jahres, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, der Berechnung der Steuerkraftzahlen zugrunde zu legen. 2Soweit die Steuerkraftzahlen für das auf die Berichtigung folgende Jahr noch nicht festgesetzt sind, kann in Fällen von schwerwiegender Bedeutung die Berichtigung bereits bei der Ermittlung dieser Steuerkraftzahlen berücksichtigt werden.