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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 2
Gebiets- und Bestandsänderungen
1Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. 2Soweit eine Gebiets- und Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.