FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 12
Investitionspauschalen
(1) 1Für die kreisangehörigen Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen dem „Demographie-Spiegel für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. 2Für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen der „Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. 3Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Berechnung der Investitionspauschalen letzt verfügbaren Prognosen.
(2) Die Investitionspauschalen (Art. 12 BayFAG) werden je zur Hälfte zum 20. März und 20. September ausbezahlt.