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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 11
Krankenhausumlage
(1) 1Der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 BayFAG) eines Jahres wird die Hälfte der für die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes veranschlagten Haushaltsmittel zugrunde gelegt. 2In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der Haushaltsmittel, die für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden, sowie für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg zur Verfügung gestellt werden. 3Die Krankenhausumlage erhöht oder vermindert sich um das Ergebnis der Abrechnung des kommunalen Finanzierungsanteils nach Abs. 3.
(2) Die Krankenhausumlage ist jeweils zum 20. März, 20. Juni, 20. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Raten an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zu entrichten.
(3) 1Der endgültige kommunale Finanzierungsanteil wird nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. 2Ein Differenzbetrag zu dem der Krankenhausumlage zugrunde gelegten Betrag nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Beträge nach Abs. 1 Satz 2 wird mit dem kommunalen Finanzierungsanteil des übernächsten Jahres verrechnet. 3Änderungen bei den Umlagegrundlagen des laufenden Jahres werden im Folgejahr berücksichtigt.