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BayFAG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 16.04.2013
Art. 11
Bedarfszuweisungen
(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfen nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.
(2) 1Die Mittel für die Bedarfszuweisungen sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall Rechnung zu tragen. 2Bedarfszuweisungen werden auch zum Ausgleich von Härten gewährt, die sich bei der Verteilung von Schlüsselzuweisungen oder im Zuge der Gebietsreform ergeben.
(3) 1Die Bedarfszuweisungen werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligt. 2Ein aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeter Ausschuss ist vorher gutachtlich zu hören.