BayFAG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 16.04.2013
Art. 10
Kommunaler Hochbau
(1) Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von
1.
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen,
2.
Kindertageseinrichtungen,
3.
sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.