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Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 18.05.2021
§ 4
Aberkennung
1Das Ehrenzeichen kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenzeichens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. 2Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 3Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall von der Staatskanzlei einzuziehen.