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EzStat
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 18.05.2021
§ 3
Urkunde und Aushändigung
(1) 1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen.
(2) Das Ehrenzeichen und die Urkunde werden nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.