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ErwSchLV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 18.10.2013
§ 3
Warteliste
(1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.