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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 9
Schriftliche Prüfung
(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
Deutsch,
Englisch,
Mathematik und
gesellschaftswissenschaftliches Fach laut Stundentafel.
2Die Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium.
(2) 1Studierende, Schüler und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege legen die Prüfung auf Antrag ohne das Fach Mathematik ab; die so erworbene Fachhochschulreife berechtigt nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Für Studierende und Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt die Erste Fremdsprache an die Stelle des Fachs Englisch.
(3) Im Fach Deutsch, im gesellschaftswissenschaftlichen Fach und – nach Maßgabe der Stundentafel – entweder im Fach Englisch oder im Fach Mathematik gilt die im Abschlusszeugnis der Fachschule bzw. Fachakademie erzielte Note als schriftliche Abschlussprüfung nach Abs. 1 Satz 1.
(4) 1Prüfungsteilnehmern, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. 2Der Antrag ist bis spätestens 1. März an den Leiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. 3Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(5) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Prüfer (§ 4 Abs. 1) bestimmt. 2Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.